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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 27.11.2002
Aktenzeichen: 14 W 718/02
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO


Vorschriften:

ZPO § 91
ZPO § 92
ZPO § 485
BRAGO § 11 Abs. 1
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3
BRAGO § 37 Nr. 3
Werden die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben, mit Ausnahme der Kosten des Beweisverfahrens, die der Beklagte trägt, so kann die anwaltliche Prozessgebühr nicht dem Beweisverfahren zugeordnet werden.
Oberlandesgericht Koblenz BESCHLUSS

14 W 718/02

In Sachen

wegen Kostenfestsetzung

hier: Kosten des selbständigen Beweisverfahrens

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Menzel als Einzelrichter am 27. November 2002

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 26. September 2002 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen den Klägern zur Last.

Der Beschwerdewert beträgt 1.314,60 Euro (= 1.133,28 Euro nebst Mehrwertsteuer).

Gründe:

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg.

Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung der zu ihren Lasten erfallenen anwaltlichen Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) zu. Diese Gebühr lässt sich anders als die anwaltliche Beweisgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO) nicht spezifisch mit der anwaltlichen Tätigkeit im selbständigen Beweisverfahren in Zusammenhang bringen. Denn sie ist genauso wie dort auch im Klageverfahren erfallen und kann für das selbständige Beweisverfahren nicht separat in Ansatz gebracht werden (§§ 11 Abs. 1 und 2, 37 Nr. 3 BRAGO).

Deshalb ist sie nach der Vergleichsregelung vom 20. August 2002 nicht erstattungsfähig. Die Parteien haben dort eine Kostenaufhebung vereinbart. Ausgenommen sind nur Kosten, die sich dem selbständigen Beweisverfahren zuordnen lassen. Das ist im Hinblick auf die streitige Prozessgebühr gerade nicht möglich. Für ein abweichendes Verständnis (§§ 133, 157 BGB) der Vergleichsregelung gibt es keine tragfähige Grundlage. Der bloße Umstand, dass die Beklagte dem Kostenfestsetzungsantrag der Kläger vom 3. September 2002 im Hinblick auf den Ansatz der Prozessgebühr nicht entgegengetreten ist, reicht nicht hin.

Der Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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